Equidenpass und Bestandsbuch

 

Seit dem 01.07.2000 ist der Equidenpass für alle Einhufer (Pferde, Esel, Zebras und sonstige) gesetzlich vorgeschrieben. Seitdem dürfen Einhufer nur aus einem Bestand verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem entsprechenden Dokument zur Identifizierung begleitet werden.

Nach §25 der Viehverkehrsordnung wird unter Abs.2 Nr.22 ausgesprochen, dass wer einen Einhufer ohne Equidenpass verbringt oder abgibt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die nach §75 des Tierseuchengesetzes mit bis zu 25.000€ durch die zuständige Behörde geahndet werden kann.

Seit dem 10.08.2001 muss für alle lebensmittelliefernden Tiere aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken ein Bestandsbuch geführt werden.

Die Führung des Bestandsbuches bezieht sich ausschließlich auf lebensmittelliefernde Tiere, dies sind demnach Pferde, die nach Teil IIIA des Equidenpasses zur Schlachtung bestimmt sind, oder Pferde, für die kein Equidenpass ausgestellt ist. Der Gesetzgeber will hiermit ein transparentes Schlachttier und maximalen Verbraucherschutz.

Der Tierhalter ist für die Eintragungen in das Bestandsbuch verantwortlich. Darin ist jedes Tier unverzüglich zu registrieren und jede Medikation durch den Tierarzt oder den Tierbesitzer bzw. seinen Beauftragten mit Angabe von Datum, Art und  Menge des Arzneimittels und der Wartezeit für den Schlachtkörper einzutragen. Das Bestandsbuch wird vom Tierhalter geführt, er hat es vorzuhalten und ist verantwortlich, dass alle Anwendungen apothekenpflichtiger Arzneimittel eingetragen werden, unabhängig davon, wer das Arzneimittel angewendet hat. Der Tierhalter ist für die korrekte Buchhaltung verantwortlich und haftet für fehlende oder fehlerhafte Einträge. Diese Unterlagen sind zu archivieren und fortlaufend zu ergänzen und müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Das Bestandsbuch ist zusammen mit den vom Tierarzt auszuhändigenden Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegen fünf Jahre vom Tierhalter aufzubewahren.

Viele Arzneimittel sind für Schlachttiere nicht mehr zugelassen, z.B. Infusionen für Kolikbehandlungen, Abführmittel, wichtige Augenmedikamente, Mittel gegen Pilzinfektionen und  zahlreiche Wundsalben. Die Anwendungsbeschränkung zahlreicher entzündungshemmender Medikamente wie z.B. Equipalazone führt zu einer erheblichen Therapielücke (Wartezeit 6 Monate).

Alle Verabreichungen, auch Einreibungen, Salbenverbände oder Wurmkuren, müssen vom Pferdehalter in das Bestandsbuch einzeln mit zahlreichen Angaben über das Pferd und das Medikament unverzüglich nach jeder Anwendung eingetragen werden. Für alle als lebensmittelliefernde Tiere deklarierte Pferde muss der Tierarzt die Art und Dauer der Behandlung in den Equidenpass eintragen.

Das Bestandsbuch muss im Pferdestall frei verfügbar sein und wird somit öffentlich im Hinblick auf die bei den Pferden durchgeführten Behandlungen, die tierärztliche Schweigepflicht ist damit umgangen worden.

Pferde, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, sind nicht von diesem Gesetz betroffen. Eintragungen in den Equidenpass und in das Bestandsbuch müssen nicht vorgenommen werden. Ein solchermaßen deklariertes Pferd kann mit allen Medikamenten ohne Einschränkung behandelt werden. Die Deklaration als Nicht-Schlachttier wird im Equidenpass dokumentiert und vom Tierarzt gegengezeichnet.

Da auch der Tierarzt zur Dokumentation aller Behandlungen von lebensmittelliefernden Tieren gesetzlich verpflichtet ist, bitten wir Sie, uns den Status "Schlachtung / Nicht-Schlachtung" sowie die im Equidenpass eingetragene Lebensnummer Ihres Pferdes mitzuteilen; entweder per e-Mail,  telefonisch unter 0881 - 4365 oder per Fax unter 0881 - 63427.

 

Beantragung eines Equidenpasses

Wenn Sie ein Pferd mit ausländischen Papieren oder ohne Papiere besitzen, könne Sie de Pass bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) beantragen. Sie bekommen die erforderlichen Unterlagen zugeschickt; Ihr Pferd muss dann entweder durch einen Beauftragten der Zuchtverbände / Landeskommission oder einen Tierarzt identifiziert werden. Neben dem Geschlecht werden Farbe, Abzeichen (sog. Signalement) und mind. drei Wirbel erfasst und in das Diagramm eingetragen. Zudem wird die Entscheidung des Pferdebesitzers "Schlachtpferd / Nicht-Schlachtpferd" vermerkt und durch den Tierarzt bestätigt. Der Antrag für den Equidenpass ist auch beim Tierarzt erhältlich. Der Equidenpassantrag muss vollständig ausgefüllt an die FN  geschickt werden, Sie bekommen dann die Equidenpass mit eingeheftetem Diagramm zugesendet.

Wenn Sie ein Pferd mit deutschen Papieren (Abstammungsnachweis / Geburtsbescheinigung) besitzen, das nicht bei der FN als Turnierpferd eingetragen ist, wenden Sie sich an den zuständigen Zuchtverband, der die Papiere ausgestellt hat; dort bekommen Sie den Equidenpass ausgestellt. Jedoch muss dann noch das Signalement durch einen Beauftragten oder Tierarzt eingetragen werden.

 

Die aktive Kennzeichnung

Die aktive Kennzeichnung (Nummernbrand oder Mikrochip) ist per Gesetz für den Equidenpass nicht vorgeschrieben, wird jedoch von der FN empfohlen. Sie erleichtert die Identifizierung des Pferdes und dient als Diebstahlschutz.